AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die One Click Metal GmbH
Allgemeiner Teil: Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen OCM und dem Kunden Anwendung finden
I. Allgemeines
II. Liefer-/Leistungszeit, Liefer-/Leistungsverzögerungen
III. Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise
IV. Eigentumsvorbehalt
V. Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung")
VI. Haftung auf Schadensersatz
VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung
VIII. Allgemeine Bestimmungen für Maschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme
B. Besonderer Teil: Geschäftsbedingungen, die in Ergänzung des Allgemeinen Teils auf bestimmte Lieferungen und Leistungen Anwendung finden
VIII. Bestimmungen für Maschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme
A. Allgemeiner Teil:
Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen OCM und dem Kunden Anwendung finden
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der One Click Metal GmbH (nachfolgend OCM genannt) an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen OCM und dem Kunden zugrunde, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in Deutschland hat, und gelten als Bestandteil des zwischen OCM und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn OCM diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen OCM und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.
4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und OCM ist, soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von OCM. OCM behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.
5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.
6. OCM ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen.
7. Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. OCM verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen. Für detaillierte Informationen zum Datenschutz verweist OCM auf die Datenschutzinformationen auf der Website.
8. Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt OCM Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit OCM verwenden.
II. Liefer-/Leistungszeit, Liefer-/Leistungsverzögerungen
1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen OCM und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch OCM setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.
2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von OCM zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist, haftet OCM nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern OCM einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. OCM wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Sofern unvorhersehbare, nicht von OCM zu vertretenden Umständen im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für OCM auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für OCM nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht OCM das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. OCM ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
III. Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise
1. Für den Warenversand von OCM an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellen Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von OCM nach der INCOTERMS-Versandklausel "EXW (Ex Works) OCM Herstellerwerk". So weit vereinbart ist, dass OCM den Transport versichert, deckt dies nur den Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von OCM gestellten Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von OCM jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von OCM maßgebend.
3. OCM behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen. Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Umsatzsteuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. OCM behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor.
2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von OCM an OCM ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird OCM die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für OCM statt. Bei Verbindung mit anderen, OCM nicht gehörenden beweglichen Sachen steht OCM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.
4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde OCM unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OCM nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. OCM kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von OCM abliefert oder aber OCM die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt OCM die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde OCM ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. OCM kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.
V. Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“)
1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet OCM unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:
1.1 OCM wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). OCM wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde OCM für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten.
1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. OCM bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von OCM durchzuführen. OCM trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es OCM frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. OCM bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von OCM, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.
1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn OCM - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.
1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden.
1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. B. Linsen, Düsen) begründet keine Mängelansprüche.
1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original OCM Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.
1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird OCM auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch OCM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von OCM sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit
▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,
▪ der Kunde OCM in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und OCM die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,
▪ OCM alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und
▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in den Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen.
1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt.
2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von OCM in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen OCM nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von OCM. OCM haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von OCM gehandelt hat. OCM wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die OCM ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.
3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.
4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von OCM übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.
VI. Haftung auf Schadensersatz
1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet OCM - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:
▪ bei Vorsatz, oder
▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder
▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
▪ bei Mängeln, die OCM arglistig verschwiegen hat, oder
▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder
▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet OCM darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, jedoch maximal in Höhe des Bestellwerts des betroffenen Liefergegenstandes.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Die Haftung von OCM ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von OCM zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet OCM nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch OCM.
3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII.
4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen in den Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen.
VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung
1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von OCM zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands), b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von OCM zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
2. Soweit OCM Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn OCM die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von OCM abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die OCM aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen OCM - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses
(§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten im Übrigen ergänzend die Regelungen der folgenden Seiten.
B. Besonderer Teil:
Geschäftsbedingungen, die in Ergänzung des Allgemeinen Teils auf bestimmte Lieferungen und Leistungen Anwendung finden
VIII. Allgemeine Bestimmungen für Maschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme
1. Vorabnahme: Sofern vor der Auslieferung des Vertragsgegenstands eine Vorabnahme im Werk von OCM vereinbart ist, wird hierbei eine von OCM definierte Standardprozedur zum Nachweis der Funktionalität durchgeführt. Über diese wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Gegebenenfalls hat der Kunde rechtzeitig vor der Vorabnahme Musterteile für Testläufe zur Verfügung zu stellen.
2. Entgegennahme: Der Kunde darf die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes - unbeschadet sonstiger Mängelansprüche - nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
3. Einbringung: Die Einbringung des Vertragsgegenstands (= Verbringen des Liefergegenstands vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von OCM nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Einbringung durch OCM vereinbart, schuldet OCM folgende Leistungen und trägt OCM während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr: Der Vertragsgegenstand inkl. aller Zubehörteile wird durch ein von OCM beauftragtes Transportunternehmen vom Transportfahrzeug entladen, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Alle erforderlichen Hebe- und Transportmittel sind im Rahmen der Einbringung durch OCM enthalten. Der Kunde hat OCM bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass (a) der Aufstellort frei von Hindernissen ist, (b) der Transportweg eine Länge von 200m nicht überschreitet und (c) der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Vertragsgegenstands am Aufstellort (z. B. wegen Ölwanne oder Sockel) ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
4. Aufstellung: Die Aufstellung des Vertragsgegenstands ist von OCM nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Aufstellung durch OCM vereinbart, schulden die Parteien einander folgende Leistungen und Mitwirkungshandlungen:
4.1 Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen OCM Experten oder durch einen von OCM beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem OCM Aufstellungsplan zu entnehmen, die OCM dem Kunden mit der Auftragsbestätigung aushändigt, und müssen durch den Kunden termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Servicetechniker entsprechendes Hilfspersonal und ggf. vorhandene Hebemittel kostenlos zur Verfügung stellen.
4.2 Nach der Aufstellung erfolgt die Inbetriebnahme einschließlich Funktionsprüfung durch einen OCM Experten im Rahmen einer von OCM definierten Standardprozedur. Handelt es sich um eine "unvollständige Maschine" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, erfolgt lediglich die Funktionsprüfung, nicht aber eine Inbetriebnahme durch OCM.
5. Abnahme: Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstands im Rahmen einer von OCM definierten Standardprozedur.
5.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.
5.2 Die (Teil-) Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde - die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht (siehe Absatz 5.1) nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch OCM verweigert oder - die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und OCM dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder - den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.
6. Einweisung: Sofern gesondert vereinbart, erfolgt vor Ort zeitgleich eine grundsätzlich maximal eintägige Einweisung des Kunden in die Bedienung des Vertragsgegenstands.
7. Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung:
7.1 Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendenden Wartezeiten von OCM sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von OCM gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch OCM beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von OCM oder von dem durch OCM beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.
7.2 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von OCM noch von dem durch OCM beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann OCM dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann OCM die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. OCM kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.
8. Soweit OCM eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und dem Kunden hieraus ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, ab der zweiten Woche seit Eintritt der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Lieferverzögerung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, soweit eine der in Abschnitt VI aufgeführten Ausnahmen von den Haftungsbeschränkungen vorliegt.
9. Die Einfuhr, Ausfuhr oder sonstige Verbringung des Liefergegenstands oder einzelner Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht im Inland oder Ausland unterliegen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.
Da Maschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme typischerweise mit Software geliefert werden, beachten Sie bitte auch die ergänzenden Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen.